Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:
Die Fa. 1 und 1 Raumausstatter übernimmt Aufträge nur zu den nachstehenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Fertigstellungstermine des Vertragspartners finden keine Anwendung. Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts-und Zahlungsbedingungen, sowie Fertigstellungstermine, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilungen mitgeteilt werden. Es sei denn wir haben sie ausdrücklich schriftlich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB/Teil B in jeweils neuester Fassung. Der Text der VOB/B wird dem Auftraggeber auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Nachrangig gilt das Werksvertragsrecht des BGB.

2. Auftragserteilung und Schriftform:
Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Online Kostenvoranschlag wird nur nach Bestätigung durch uns verbindlich. Hierfür ist es erforderlich, dass die Fa. 1 und 1 Raumausstatter den Kostenvoranschlag / Auftragserteilung dem Kunden unterschrieben und gestempelt zurück schickt oder ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Auftragserteilung hat erst Verbindlichkeit, wenn beide Parteien unterschreiben.

3. Vergütung an uns:
3.1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den besonderen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
3.2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet (§2 Nr. 2 VOB/ B), wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3.3. Bei Mehrungen oder Minderungen erfolgt gemäß §2 Nr. 3 VOB/B eine Änderung der Einheitspreise.

4. Urheberrecht an Leistungsbeschreibungen:
Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmaßberechnungen, Farbgestaltungen und ähnliches, die durch die Fa. 1 und 1 Raumausstatter erstellt und dem Angebot beigefügt sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder die sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben.

5. Gewährleistung/Garantie:
5.1. Die Gewährleistung der Fa. 1 und 1 Raumausstatter beginnt gem. §12 VOB/B mit der Abnahme unserer Leistungen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, übernehmen wir für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken eine Gewährleistung von 5 Jahren für sonstige Leistungen von einem Jahr.
5.2. Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern (§13 Nr. 1 Abs. 5 VOB/B). Minderung kann nur bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung verlangt werden, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung (§13 Nr. 6 VOB/B).
5.3. Im Übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Fa. 1 und 1 Raumausstatter vorliegt.
5.4. Wir haften nicht für Schäden, die ihre Ursache in der Vor-oder Nachleistung eines Dritten haben (§13 Nr. 3 VOB/B) oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von der Fa. 1 und 1 Raumausstatter auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Die Fa. 1 und 1 Raumausstatter ist bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, als eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist.
5.5. Abweichend von §13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B ist vereinbart, dass eine Gewährleistung oder Garantie für Mängelbeseitigungsleistungen über eine Frist von zwei Jahren hinaus nicht stattfindet. Für den Fristbeginn ist maßgeblich die Abnahme bzw. Teilabnahme der ursprünglichen Leistungen entsprechend §13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B. 6.3. Wir sind abweichend von §4 Nr. 8 VOB/B berechtigt, die von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen. gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.
5.6. Die Geld zurück Garantie bekommen nur Endverbraucher und nur bei der Zahlungsmethode "vorab Überweisung". Sollte der Auftrag qualifizierte Mängel aufweisen, verpflichtet sich der Kunde, diese Mängel innerhalb von 2 Tagen anzuzeigen. Versäumt der Kunde diese Frist, entfällt der Anspruch der Geld zurück Garantie. Falls die Mängel innerhalb von 2 Tagen angezeigt werden, hat die Fa. 1 und 1 Raumausstatter die Möglichkeit bis zu 3 mal an verschiedenen Werktagen innerhalb von 12 Monaten den Mangel zu beheben. Gelingt die Ausbesserung nicht, erhält der Kunde die geleistete Zahlung abzüglich Material und Anfahrt zurück überwiesen. Die Geld zurück Garantie gilt nicht für gewerbliche Kunden und besteht ohne Rechtsanspruch.
5.7. Auf Wunsch des Auftraggebers geben wir auf alle unsere Arbeiten 1 Jahre Garantie. Die Garantie gilt nur, wenn diese im Kostenvoranschlag oder Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ohne Vereinbarung gilt Punkt 5.1.
5.8. Die "100% Abnahme Garantie" gegenüber dem Vermieter oder der Hausverwaltung oder Geld zurück gilt nur für das weiß Streichen und wenn der Auftraggeber uns eine schriftliche Auflistung der Mängel durch den Vermieter oder Hausverwaltung vorlegt. Die Fa. 1 und 1 Raumausstatter beseitigt alle Mängel im Bereich des einfachen weiß streichen und garantiert, durch die von uns ausgeführte Mängelbeseitigung eine Abnahme der Wohnung/Haus. Im Falle der Verweigerung der Abnahme, hat der Auftraggeber erneut eine Mängelliste des Vermieters/Hausverwaltung innerhalb von 2 Wochen vorzulegen. Verstreicht die Frist, entfällt die Geld zurück Garantie. Die Fa. 1 und 1 Raumausstatter kommt nicht für entstandene Mietmehrkosten auf. Legt der Auftraggeber die Mängelliste erneut vor, sind wir berechtigt an mindestens 3 verschiedenen Werktagen den Mangel innerhalb von 4 Wochen zu beseitigen. Gelingt uns dies erneut nicht, bekommt der Kunde nach Vorlage einer schriftlichen Mängelauflistung durch den Vermieter/Hausverwaltung abzüglich der Material-und Anfahrtskosten das Geld zurück überwiesen.

6. Ausführung:
6.1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen, §4 Nr. 1 VOB/B.
6.2. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Fa. 1 und 1 Raumausstatter unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: die notwendigen Lager-und Arbeitsplätze auf der Baustelle, sowie vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Abweichend von §4 Nr. 4c VOB/B trägt der Auftraggeber die Verbrauchskosten.
6.3. Wir sind abweichend von §4 Nr. 8 VOB/B berechtigt, die von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.

7. Ausführungsfristen:
7.1. Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur bindend, wenn sie von uns bestätigt werden (§5 Nr. 1 VOB/B).
7.2. Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf Umstände im Sinne von §6 Nr. 2 VOB/B Gründen zurückzuführen sind.
7.3. Wird der Auftragnehmer an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker gehindert, sind ihm erforderliche Überstunden und Feiertagszuschläge zu erstatten, soweit von der Bauleitung oder vom Bauherrn auf Einhaltung der Termine oder Verkürzung einer nach §6 Nr. 2 VOB/B begründeten Fristverlängerung bestanden wird.
7.4. Der Wunschtermin im Kostenvoranschlag oder im online Rechner ist nur nach Verfügbarkeit und schriftliche Bestätigung durch die Fa. 1 und 1 Raumausstatter verbindlich.

8. Kündigung:
Kündigt der Auftraggeber, ohne dass die in §8 Nr. 3 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gem. §8 Nr. 1 VOB/B. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen gem. §8 Nr. 1 Absatz 2 VOB/B wird 4 Wochen vor Auftragsvergabe mit 30% der vertraglichen Vergütung, 2 Wochen vor Auftragsvergabe mit 50 % der vertraglichen Vergütung und 1 Woche vor Auftragsvergabe 80% der vertraglichen Vergütung vereinbart.

9. Zusatzaufträge:
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung (§2 Nr. 6 VOB/B). Einer gesonderten Ankündigung diesen Anspruchs bedarf es nicht. Wurde in der Auftragserteilung ein Rabatt eingeräumt, ist dieser nicht auch automatisch auf Zusatzaufträge anzuwenden.

10. Abnahme:
Die Abnahme der Leistung hat am selben Tag und unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch in den Abendstunden, besonders im Winter, wenn es früh dunkel wird. Der Auftraggeber erklärt sich mit dieser Regelung ausdrücklich einverstanden. Die Abnahme gilt gemäß §12 Nr.5 VOB/B als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt oder wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen hat, nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung.

11. Zahlungen der Auftraggeber an uns:
11.1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist die vereinbarte Rechnung/Zwischenabrechnung ohne Abzug vor Ort in bar an uns oder einen durch die Fa. 1 und 1 Raumausstatter benannten Mitarbeiter zu zahlen. Eine Verweigerung der Zahlung auf Grund von schlechtem Licht oder Wetterverhältnisse, sowie noch nicht verstrichener Trocknungszeiten der Arbeiten, sind nicht zulässig. Zahlt der Auftraggeber trotzdem nicht, so können wir dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen oder die Leistung einstellen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so haben wir vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in §288 BGB angegebenen Zinssätze. Auf §288 Abs. 3 BGB wird explizit hingewiesen. Auch ohne Nachfristsetzung kommt der Auftraggeber, der nicht Verbraucher gemäß §13 BGB ist, spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug. Bei Verbrauchern nur nach gesonderten Hinweis hierauf in der Rechnung. Zahlt der Auftraggeber die fällige, unbestrittene Forderung nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so haben wir für dieses Guthaben auch ohne Nachfristsetzung ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in §288 BGB angegebenen Zinssätze, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
11.2. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur zahlungshalber. Ihre Ablehnung behält sich die Fa. 1 und 1 Raumausstatter auch nach erfolgter Abnahme ausdrücklich vor. Diskont-und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
11.3. Zahlungen der Auftraggebers werden bei mehreren gleichartigen Forderungen nach Wahl, zuerst auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst dann auf offenen Werklohnforderungen angerechnet. Die Fa. 1 und 1 Raumausstatter ist dabei berechtigt, von anders lautenden Tilgungsbestimmungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
11.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann die Fa. 1 und 1 Raumausstatter folgende Vorauszahlungen jeweils bezogen auf die Bruttoauftragssumme -oder Sicherheitsleistungen in gleicher Höhe einzeln oder zusammengefasst fordern:
a)65 % nach Auftragserteilung
b)15 % nach Ausführungsbeginn
c)15 % Zwischenabrechnung
d)5% nach Abnahme gem. §12 VOB/B
11.5. Von Auftraggebern, zu denen noch keine gefestigte Geschäftsbeziehung vorliegt ("Neukunden"), können wir eine Vorauszahlung von mindestens 65 % der Bruttoauftragssumme oder Sicherheitsleistungen in gleicher Höhe verlangen.
11.6. Die Vorauszahlung bzw. entsprechende Sicherheitsleistung ist sofort nach Zugang einer schriftlichen Anforderung zu bewirken. Wird die Zahlung oder entsprechende Sicherheit trotz Anforderung nicht geleistet, so können wir bis zu deren Leistung, die Arbeiten entsprechend §16 Nr. 5 Abs. 5 VOB/B einstellen.
11.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten und von uns anerkannt sind. Außerdem ist jeder Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. §16 Nr. 1 Absatz 2 VOB/B bleibt im Übrigen unberührt.
11.8. Wählt der Auftraggeber die Zahlungsmethode vorab "Überweisung" aus, schickt die Fa. 1 und 1 Raumausstatter dem Auftraggeber eine vorab Rechnung zu. Diese muss rechtzeitig vor Auftragsbeginn auf das Konto der Fa. 1 und 1 Raumausstatter gutgeschrieben sein. Hierbei kommt es auf den Tag der Gutschrift an und nicht auf den Tag der Überweisung. Die Zahlungsfrist ist auf der Rechnung vermerkt. Sollte die Gutschrift nicht spätestens einen Tag vor dem Ausführungstermin bei der Fa. 1 und 1 Raumausstatter eingehen, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, den Gesamtbetrag ohne Rabatt bei Beginn der Arbeiten vor Ort in bar an den Mitarbeiter auszuhändigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, besteht kein Anspruch auf Erfüllung des Auftrages. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, in diesem Fall einen Ausfall i.H.v. 80% der Auftragssumme zu zahlen. Der Termin kann nicht verschoben werden. Geht der Rechnungsbetrag mit den 10% Rabatt nicht bis spätestens in der Rechnung angegeben Frist bei der Fa. 1 und 1 Raumausstatter ein, entfällt der Rabatt. Sollte die Gutschrift nicht spätestens einen Tag vor dem Ausführungstermin bei der Fa. 1 und 1 Raumausstatter eingehen, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, den Gesamtbetrag ohne Rabatt bei Beginn der Arbeiten vor Ort in bar an den Mitarbeiter auszuhändigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, besteht kein Anspruch auf Erfüllung des Auftrages. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, in diesem Fall einen Ausfall i.H.v. 80% der Auftragssumme zu zahlen. Der Termin kann nicht verschoben werden.

12. Lohnerhöhungen:
Bei in Kraft treten von tariflichen Lohnerhöhungen erhöhen sich für jedes Prozent der Erhöhung unsere Einheits-und Pauschalpreise um 0,8 %. Diese Klausel erstreckt sich nicht auf solche Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 4 Monaten ab Vertragsschluss ausgeführt werden. Im übrigen gilt diese Vereinbarung bis zur Abnahme des Bauvorhabens.

13. Zusatzvereinbarung bezüglich der Beauftragung von Subunternehmern:
13.1. Die Vertragspreise sind Festpreise:
In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen. Der Subunternehmer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, er habe den Pauschalfestpreis auf Grund fehlender Kenntnis und/oder eines Irrtums hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse, der Ausschreibungsunterlagen, Berechnungen und Massenermittlungen nicht zutreffend kalkuliert. Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.
13.2. Zahlungsbedingungen: a)Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an uns zu richten. Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind jeweils prüffähige Nachweise beizulegen. b)Abschlagsrechnungen werden innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto bezahlt. c)Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und Vorlage aller angeforderten Unterlagen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen.
13.3. Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem Terminplan festlegen, der Vertragsbestandteil wird. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.
13.4. Im Falle der Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.
13.5. Der Subunternehmer ist verpflichtet für seine Arbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten ausschließlich durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal ausführen zu lassen. Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, weitere Leistungen für das Vorhaben zu erbringen. Die insoweit anfallende Vergütung ist zwischen dem Subunternehmer und dem Generalunternehmer vor Leistungserbringung zu vereinbaren.
13.6. Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzeigen.
13.7. Die Gefahrentragung richtet sich nach §644 BGB.
13.8. Gewährleistung
a)Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B, bzw. des BGB. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann. b)Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt. c)Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 5 Jahre. g und beträgt 5 Jahre.
13.9. Die Fa. 1 und 1 Raumausstatter steht es bis zur Vollendung des Werkes, jederzeit frei den Vertrag kündigen. Kündigen wir, so ist der Subunternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
13.10. Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

14. Gerichtsstand/ Erfüllungsort:
14.1. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz unserer Firma Erfüllungsort.
14.2. Sofern unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz unserer Firma auch Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber bzw. Subunternehmer alternativ auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
14.3. Sofern der Auftraggeber bzw. Subunternehmer nicht zu den unter 14.2. genannten Personenkreis zu rechnen ist und nach dem Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Geschäftssitz unserer Firma Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Vertragspartners zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

15. Schriftformklausel:
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden hinsichtlich der Abbedingung der Schriftform sind nichtig.

16. Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die subsidiäre Vereinbarung der VOB/B und des BGB davon unberührt. Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, dass sie dem AGB-Gesetz nicht widersprechen.

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